Geldspielgesetz und Krypto
Was das Geldspielgesetz regelt — und was daraus für Gewinne und Steuern folgt
Das BGS gilt seit dem 1. Januar 2019. Es beantwortet die Frage nach dem Anbieter, nicht die nach der Währung — und genau daraus folgt der Unterschied, der am Ende auf der Steuererklärung sichtbar wird.
Der Zusammenhang steht an einer Stelle: Schweizer Krypto-Casinos. Weiter: Auszahlung im Krypto Casino, Redaktion und Methodik.
Was das Geldspielgesetz überhaupt regelt
Das Bundesgesetz über Geldspiele, kurz BGS, ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und hat aus einer offenen Lage eine Bewilligungsfrage gemacht. Geregelt wird nicht, womit gespielt wird, sondern wer anbieten darf. Ob eine Einzahlung in Franken, in Euro oder in Bitcoin erfolgt, ändert an der Antwort nichts: das Gesetz kennt Spielbanken, Lotterien und Sportwetten — und es kennt Bewilligungen dafür.
Zwei Aufsichten teilen sich das Feld. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK, französisch CFMJ) ist für die Spielbanken zuständig, also für das, was umgangssprachlich Casino heisst. Lotterien und Sportwetten laufen über eine zweite Behörde: bis 2021 die Comlot, seither die interkantonale Geldspielaufsicht Gespa. Wer wissen will, welche Regel für ein Angebot gilt, muss deshalb zuerst wissen, welche Art von Spiel es ist.
Krypto ist in diesem System keine eigene Kategorie. Ein Casino mit Bitcoin-Einzahlung ist eine Spielbank mit einer anderen Zahlungsart, und Krypto-Geldspiel wird in der schweizerischen Einordnung als eingeschränkt geführt.
Die Währung ist ein Detail der Kasse. Die Konzession ist die Frage.
Warum ein Anbieter aus Curaçao keine Schweizer Konzession beantragen kann
Eine Online-Konzession ist in der Schweiz keine eigenständige Bewilligung, sondern eine Erweiterung. Sie erhält nur, wer bereits eine Spielbank mit physischer Konzession in der Schweiz führt. Das ist eine sehr kleine Menge von Unternehmen, und sie steht fest, bevor irgendein Antrag geprüft wird.
Ein Betreiber mit Sitz in Willemstad oder auf Anjouan scheitert damit nicht am Verfahren, sondern an der Eintrittsvoraussetzung. Er wird nicht abgelehnt — er kann gar nicht erst antreten. Das ist ein Unterschied, den Vergleichsseiten gerne verwischen, wenn sie von «noch keiner Schweizer Lizenz» schreiben, als wäre eine unterwegs.
Von den 30 Betreibern in unserer Tabelle nennen 25 eine Gerichtsbarkeit in Curaçao, sieben Anjouan — vier davon zusätzlich zu Curaçao — und zwei Malta. Keiner besitzt eine Schweizer Konzession, und keiner kann eine beantragen. Welche Nummer zu welchem Betreiber gehört steht in der Rangliste, samt der Fälle, in denen sich mehrere Marken eine Nummer teilen.
Wessen Pflicht die Sperrlisten sind
Das Gesetz hat zwei Adressaten, und der zweite wird meistens falsch beschrieben. Der eine ist der Anbieter ohne Konzession. Der andere ist die Schweizer Fernmeldedienstanbieterin: Sie ist verpflichtet, den Zugriff auf jene Domains zu unterbinden, die ESBK und Gespa auf ihre Listen setzen. Die Pflicht liegt beim Unternehmen, das den Anschluss betreibt, und sie ist eine Auflage an dieses Unternehmen.
Beide Listen sind öffentlich einsehbar und werden laufend nachgeführt; 2026 stehen rund 3'000 Domains darauf, und die Zahl wächst weiter. Wer eine erfasste Adresse aufruft, erhält die Hinweisseite der Behörde statt der Seite des Anbieters.
Für eine Leserin ist die praktisch nützliche Eigenschaft dieser Listen nicht die Sperre, sondern das Verzeichnis. Sie sagen, welche Domains die beiden Behörden als nicht bewilligt erfasst haben — eine amtliche Auskunft über einen Anbieter, die sonst nirgends in dieser Form vorliegt.
Was die ESBK zur Strafverfolgung von Spielenden sagt
Die ESBK hält ausdrücklich fest, dass Spielerinnen und Spieler allein dafür, dass sie eine nicht bewilligte Plattform genutzt haben, nicht strafrechtlich verfolgt werden. Der Satz ist genau so eng, wie er dasteht: Er handelt von der Strafverfolgung.
Er ist keine Bewilligung. Er sagt nichts darüber, ob ein Vertrag mit einem solchen Anbieter durchsetzbar ist, was im Streitfall passiert, oder wie eine Auszahlung steuerlich behandelt wird. Diese Seite leitet daraus nichts ab, und sie ersetzt keine Rechtsberatung.
Nicht verfolgt zu werden und geschützt zu sein sind zwei verschiedene Sätze.
Wo der Unterschied im Portemonnaie ankommt
Steuerlich verläuft die Trennlinie entlang der Konzession und nicht entlang der Währung, und sie ist scharf. Gewinne aus einer konzessionierten Schweizer Spielbank bleiben bis zu einer Grenze von 1.03 Millionen Franken steuerfrei. Gewinne von einer nicht bewilligten oder ausländischen Plattform sind in voller Höhe steuerbar — nicht ab einer Schwelle, sondern ab dem ersten Franken.
Für die 30 Betreiber in dieser Tabelle heisst das ohne Ausnahme: kein Freibetrag. Wer bei einem von ihnen gewinnt, hat einen steuerbaren Zufluss, und die Höhe des Gewinns entscheidet nur über den Betrag, nicht über die Pflicht.
Bei einer Auszahlung in Kryptowährung kommt der Kurs dazu. Bewertet wird in Franken, und die Steuerverwaltungen erwarten die Umrechnung auf den Zeitpunkt des Zuflusses; für die Vermögenssteuer zählt der Bestand am Stichtag. Wie das im Einzelfall zu deklarieren ist, sagt die Steuerverwaltung des Wohnkantons — nicht eine Vergleichsseite.
Der Freibetrag von 1.03 Millionen ist der teuerste Satz des ganzen Gesetzes, und er steht auf der Seite der konzessionierten Anbieter.
Was diese Seite daraus nicht ableitet
Drei Dinge, ausdrücklich und der Reihe nach. Erstens: Aus «wird nicht strafrechtlich verfolgt» folgt hier keine Empfehlung und keine Erlaubnis. Zweitens: Diese Seite erklärt nicht, wie sich eine erfasste Domain dennoch erreichen liesse; die Sperre ist eine Auflage an Provider, und was sie technisch bedeutet, ist nicht das Thema dieser Seite. Drittens: Aus einer ausländischen Lizenznummer folgt kein Schutz nach schweizerischem Recht.
Was stattdessen prüfbar ist, steht in den Dokumenten der Betreiber selbst — die Zahl, die im Ernstfall zählt, ist die Auszahlungsobergrenze und daneben die Sprache, in der ein Streitfall geführt wird. Beide Angaben sagen mehr über den Ernstfall als jede Lizenzgrafik.
